AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der "Deutsche See" GmbH (Terms and Conditions)
1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der ”Deutsche See“ GmbH – im
Folgenden nur noch ”Deutsche See“ genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
2. Davon abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers oder eines Vermittlers sind für ”Deutsche See“ unverbindlich und verpflichten ”Deutsche See“ auch dann nicht, wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nur soweit ”Deutsche See“ abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.
3. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen.
Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen.
Der Besteller/Käufer hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 3 Monaten werden von ”Deutsche See“ nicht mehr berücksichtigt.
4. Wird der Versand zu dem vereinbarten Empfangsort von ”Deutsche See“ durchgeführt oder von ”Deutsche See“ veranlasst, so wird die Transportversicherung im bei ”Deutsche See“ üblichen Rahmen von ”Deutsche See“ übernommen. Im Übrigen und in allen sonstigen Fällen, insbesondere bei Eigenabholung, trägt der Besteller/Käufer die Gefahr ab Erfüllungsort.
5. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise berechnet ”Deutsche See“ ab dem 17.10.2005 bei jeder Frei-Haus-Lieferung folgenden, vom jeweiligen Rechnungswert der Lieferung abhängigen Energiezuschlag:
a) Rechnungswert bis € 250,-: Energiezuschlag € 4,-
b) Rechnungswert € 250,- bis € 380,-: Energiezuschlag € 3,50
c) Rechnungswert über € 380,-: Energiezuschlag € 3,-
Die vorgenannten Rechnungswerte sowie der genannte Energiezuschlag verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. ”Deutsche See“ behält sich vor, die vorgenannten Energiezuschläge auch bei zukünftigen Veränderungen der Energiepreise entsprechend anzupassen.
6. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie ”Deutsche See“ diese dem Besteller/Käufer besonders schriftlich bestätigt hat.
Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers aus vertraglicher oder sonstiger Haftung sind – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens ”Deutsche See“ oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Besteller/Käufer vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens ”Deutsche See“ oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Ersatzpflicht der ”Deutsche See“ ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
7. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen ”Deutsche See“ werden nicht ausgeschlossen.
8. Der Empfänger hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Empfänger hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. ”Deutsche See“ ist sofort von ihm zu unterrichten.
Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Besteller/Käufer die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.
9. Eventuelle Beanstandungen sind bei Frisch- und Räucherware innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eintreffen, bei kühlbedürftigen Produkten (wie z. B. Marinaden, Feinmarinaden und Seelachserzeugnissen) innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.
10. Bei sonstiger Ware (wie z. B. Tiefkühlerzeugnissen und Vollkonserven) müssen eventuelle Beanstandungen (Rügen) wegen Menge und Art spätestens innerhalb von 3 Tagen erhoben werden; die Qualitätsrüge spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware.
11. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
12. Bei Versäumung der Anzeigefrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. ”Deutsche See“ ist zur Nachlieferung nicht verpflichtet, solange und soweit der Besteller/Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Besteller/Käufer die Ware unsachgemäß behandelt.
13. Gewichtsangaben bei Frisch- und Räucherware beziehen sich auf das am Versandplatz Bremerhaven festgestellte Gewicht. Der Besteller/Käufer hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen.
14. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro.
15. Gerät der Besteller/Käufer in Zahlungsverzug, ist ”Deutsche See“ berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber in Höhe von 6%, zu verlangen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Die Geltendmachung weiteren durch Zahlungsverzug eingetretenen Schadens bleibt vorbehalten.
16. ”Deutsche See“ behält das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Käufer (Vorbehaltsware).Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller/Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert.
Der Besteller/Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt.
Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Besteller/Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung der ”Deutsche See“ zu deren Sicherung an ”Deutsche See“ ab.
17. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.
18. Solange der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ”Deutsche See“ nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf ”Deutsche See“ sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Besteller/Käufer ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an ”Deutsche See“ zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung der ”Deutsche See“. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers/Käufers auftreten.
Bei Zahlungseinstellung des Bestellers/Käufers erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von ”Deutsche See“ hat der Besteller/Käufer – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung– ”Deutsche See“ die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von ”Deutsche See“ erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
19. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von ”Deutsche See“ gegenüber dem Besteller/Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht.
Auf Wunsch des Bestellers/Käufers gibt ”Deutsche See“ nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von ”Deutsche See“ um 20 % übersteigt.
20. Abtretungen: Die Rechte und Pflichten aus den mit ”Deutsche See“ geschlossenen Verträgen können vom Besteller/Käufer nicht ohne Einwilligung von ”Deutsche See“ auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von ”Deutsche See“ vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von ”Deutsche See“ mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.
21. ”Deutsche See“ ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers/Käufers oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers/Käufers berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – so weit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von ”Deutsche See“ erforderlich erscheint.
”Deutsche See“ ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Bestellers/Käufers zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Besteller/Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller/Käufer.
22. Ab Zahlungseinstellung des Bestellers/Käufers oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Besteller/Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Besteller/Käufer die aus an ”Deutsche See“ abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen.
23. Der Besteller/Käufer wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit ”Deutsche See“ generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen ”Deutsche See“ zusammenarbeitet, gespeichert werden.
24. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Auslieferungslager, von welchem die Ware ausgeht.
25. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bremerhaven.
26. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist –soweit gesetzlich zulässig – Bremerhaven.
Soweit unsere Vertragsbedingungen oder der Vertragsabschluss nichts anderes ergeben, ist die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen oder den Abschluss dieser Kaufverträge (Haager Abkommen) sowie die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ausgeschlossen.
27. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Besteller/Käufer abgeschlossenen Liefervertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.
Stand: Januar 2013
”Deutsche See” GmbH • Maifischstraße 3-9 • 27572 Bremerhaven
Amtsgericht Bremen, Reg.-Nr. HRB 5040 BHV •
Geschäftsführer: Dr. Peter Dill, Egbert Miebach
- Englische Fassung:
Terms and Conditions - Französische Fassung:
Conditions Générales de Vente

FACEBOOK

